Rechtstracker.at

Art. 1 § 179 FinStrG

Fassungen
ab 01.08.2013 — BGBl. I Nr. 155/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 179 heute01.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 155/2013
Art. 1 § 17901.01.197631.07.2013 BGBl. Nr. 335/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 179

Inkrafttretensdatum

01.08.2013BGBl. I Nr. 155/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 179,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen gelten auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen.
  2. Absatz 2,Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nur in dem Umfang vollzogen werden, der dem nicht bezahlten oder nicht eingebrachten Teil der Geldstrafe oder des Wertersatzes entspricht. Das gleiche gilt auch dann, wenn die Bezahlung oder Einbringung der Geldstrafe oder des Wertersatzes erst nach Strafantritt erfolgt.
  3. Absatz 3,Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen (Paragraph 3 a, StVG) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung darf auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (Paragraph 29 b, des Bewährungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,) übermittelt werden. Paragraph 3 a, Absatz eins bis 4 StVG und Paragraph 29 b, Bewährungshilfegesetz sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Gerichtes die Finanzstrafbehörde tritt. Die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen hat nur über Ersuchen des Bestraften zu erfolgen.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975, Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985.

Im RIS seit

12.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40154158